1. Name und Sitz des Vereins
§ 1 Unter dem Namen „Unteroffiziersverein Bremgarten und Umgebung“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bremgarten. Der Verein steht auf vaterländischem Boden und ist politisch und konfessionell neutral.
Die Kurzform des Vereinsnamens lautet: UOV Bremgarten
2. Vereinszweck
§ 2 Der Unteroffiziersverein Bremgarten und Umgebung bezweckt durch praktische und theoretische Übungen die Hebung des militärischen Ausbildungsstandes seiner Mitglieder. Der Verein fördert gute und aufrichtige Kameradschaft. Der UOV Bremgarten bezweckt weiter die Stärkung des Wehrwillens innerhalb des Vereins, der Armee und der Bevölkerung, um die Unabhängigkeit des Vaterlandes und den Frieden in Freiheit zu erhalten.
3. Verhältnis zu AUOV und SUOV
§ 3 Der Verein ist Mitglied des Aargauischen und des Schweizerischen Unteroffiziersverbandes. Er kann sich gleichen oder ähnlichen Zwecken dienenden Organisationen kollektiv anschliessen.
§ 4 In allen Angelegenheiten des AUOV und des SUOV sind deren Statuten massgebend.
4. Einzugsgebiet des Vereins
§ 5 Die Abgrenzung der Einzugsgebiete des UOV Bremgarten ist in einem besonderen Reglement des Kantonalverbandes geregelt und umfasst den gesamten Bezirk Bremgarten, mit Ausnahme des Bünztales (Wohlen, Villmergen, Dottikon, Dintikon).
5. Organisation
§ 6 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung der Mitglieder
b) der Vorstand
c) die technische Leitung
d) die Rechnungsprüfungskommission (Revisoren)
a) Generalversammlung
§ 7 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Im Monat Januar findet alljährlich eine ordentliche Generalversammlung statt. Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen und 14 Tage vorher schriftlich angekündigt. Die Einberufung erfolgt überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
§ 8 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder anwesend ist. Anträge zu Handen der Generalversammlung sind 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Bestimmt es die Generalversammlung nicht ausdrücklich , so haben Wahlen und Abstimmungen offen stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Die Generalversammlung wählt den Vorstand, den Präsidenten, die technische Leitung und die Rechnungsprüfungskommission, und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Die Generalversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus Verträgen zustehen.
b) der Vorstand
§ 10 Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern:
Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Materialverwalter, Übungsleiter, Fähnrich und zwei Beisitzern. Alle Vorstandsmitglieder (wovon nur 2 Offiziere sein dürfen) werden von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt. Scheiden während des Vereinsjahres Vorstandsmitglieder aus, so konstituiert sich der Vorstand für den Rest der Amtsdauer selbst.
§ 11 Der Vorstand, geschäftsführendes und administratives Organ, sorgt für die Handhabung der Statuten, den Vollzug der Vereinsbeschlüsse, und entscheidet über Aufnahme, Entlassung und Ausschluss von Mitgliedern. Kompetenzen und Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer besonderen Geschäftsordnung geregelt.
c) die technische Leitung
d) die Rechnungsprüfungskommission
e) Mitgliedschaft
a) Kategorien
§ 15 Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv-, Passiv-und Ehrenmitgliedern sowie Veteranen.
§ 16 Als Aktivmitglied kann jeder Schweizerbürger aufgenommen werden, sofern er in bürgerlichen Ehren und Rechten steht und das stimmfähige Alter erreicht oder die Rekrutenschule absolviert hat (Art. 26 der Zentralstatuten).
§ 17 Als Passivmitglieder werden Freunde und Gönner aufgenommen, die den Verein jährlich durch einen Beitrag unterstützen.
§ 18 Zu Ehrenmitgliedern kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes Mitglieder und auch andere Militärpersonen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder dessen Bestrebungen erworben haben.
§ 19 Zu Veteranen können verdiente Mitglieder ernannt werden, bei denen die erforderlichen Bestimmungen gemäss Zentralstatuten erfüllt sind.
§ 20 In bezug auf die Klassierung aller Mitglieder gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Zentralstatuten (Art. 27 ff) sowie die Bestimmungen über die neue Kat. D.
b) Ein- und Austritt von Mitgliedern
§ 23 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Ansehen des Vereins schaden, können vom Vorstand, vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung, ausgeschlossen werden. Ist der Ausgeschlossene mit dem Ausschluss nicht einverstanden, so hat er die Generalversammlung darüber entscheiden zu lassen. Der Entscheid der Generalversammlung über das Ausschlussverfahren ist endgültig. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
c) Rechte und Pflichten der Mitglieder
d) Haftbarkeit
e) Änderung der Statuten
§ 28 Anträge auf Statutenrevision sind dem Vorstand mindestens einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Sie sind auf der Traktandenliste der Generalversammlung bekannt zu geben.
§ 29 Zur Beschlussfassung auf Statutenänderung oder auf Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich. Eine Umwandlung des Vereinszwecks kann keinem Mitglied aufgenötigt werden.
f) Auflösung des Vereins
§ 30 Der Unteroffiziersverein Bremgarten und Umgebung kann nicht aufgelöst werden, solang zehn Mitglieder dessen Fortbestand wünschen. Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen dem Stadtrat von Bremgarten zu treuen Handen zu übergeben, der es allfällig einem sich neu bildenden Unteroffiziersverein übergibt.
§ 31 Sollte sich innert zehn Jahren kein neuer Verein bilden, so fällt nach diesem Zeitpunkt das deponierte Vermögen an den Kantonalverband des Unteroffiziersvereins.
g) Verhältnis dieser Statuten zum Gesetz
§ 32 Soweit diese Statuten über die Organisation und das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Art. 60 ff ZGB Anwendung.
h) Schlussbestimmungen
§ 33 Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung der Vereinsmitglieder in Kraft und ersetzen alle früheren. Diese Statuten entsprechen den Bestimmungen des AUOV und des SUOV.
§ 34 An der 63. ordentlichen Generalversammlung vom 10. Januar 1986 sind diese Statuten genehmigt worden.
Bremgarten, den 10. Januar 1986
UNTEROFFIZIERSVEREIN BREMGARTEN UND UMGEBUNG
Der Präsident:
Rüttimann Paul
Der Aktuar:
Schwitter Mark