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Statuten

1. Name und Sitz des Vereins

§ 1 Unter dem Namen „Unteroffiziersverein Bremgarten und Umgebung“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bremgarten. Der Verein steht auf vaterländischem Boden und ist politisch und konfessionell neutral.

Die Kurzform des Vereinsnamens lautet: UOV Bremgarten

2. Vereinszweck

§ 2 Der Unteroffiziersverein Bremgarten und Umgebung bezweckt durch praktische und theoretische Übungen die Hebung des militärischen Ausbildungsstandes seiner Mitglieder. Der Verein fördert gute und aufrichtige Kameradschaft. Der UOV Bremgarten bezweckt weiter die Stärkung des Wehrwillens innerhalb des Vereins, der Armee und der Bevölkerung, um die Unabhängigkeit des Vaterlandes und den Frieden in Freiheit zu erhalten.

3. Verhältnis zu AUOV und SUOV

§ 3 Der Verein ist Mitglied des Aargauischen und des Schweizerischen Unteroffiziersverbandes. Er kann sich gleichen oder ähnlichen Zwecken dienenden Organisationen kollektiv anschliessen.

§ 4 In allen Angelegenheiten des AUOV und des SUOV sind deren Statuten massgebend.

4. Einzugsgebiet des Vereins

§ 5 Die Abgrenzung der Einzugsgebiete des UOV Bremgarten ist in einem besonderen Reglement des Kantonalverbandes geregelt und umfasst den gesamten Bezirk Bremgarten, mit Ausnahme des Bünztales (Wohlen, Villmergen, Dottikon, Dintikon).

5. Organisation

§ 6 Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung der Mitglieder

b) der Vorstand

c) die technische Leitung

d) die Rechnungsprüfungskommission (Revisoren)

a) Generalversammlung

§ 7 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Im Monat Januar findet alljährlich eine ordentliche Generalversammlung statt. Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen und 14 Tage vorher schriftlich angekündigt. Die Einberufung erfolgt überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

§ 8 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder anwesend ist. Anträge zu Handen der Generalversammlung sind 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Bestimmt es die Generalversammlung nicht ausdrücklich , so haben Wahlen und Abstimmungen offen stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Die Generalversammlung wählt den Vorstand, den Präsidenten, die technische Leitung und die Rechnungsprüfungskommission, und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Die Generalversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus Verträgen zustehen.

b) der Vorstand

§ 10 Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern:

Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Materialverwalter, Übungsleiter, Fähnrich und zwei Beisitzern. Alle Vorstandsmitglieder (wovon nur 2 Offiziere sein dürfen) werden von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt. Scheiden während des Vereinsjahres Vorstandsmitglieder aus, so konstituiert sich der Vorstand für den Rest der Amtsdauer selbst.

§ 11 Der Vorstand, geschäftsführendes und administratives Organ, sorgt für die Handhabung der Statuten, den Vollzug der Vereinsbeschlüsse, und entscheidet über Aufnahme, Entlassung und Ausschluss von Mitgliedern. Kompetenzen und Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer besonderen Geschäftsordnung geregelt.

c) die technische Leitung

§ 12 Die technische Leitung besteht aus 1 – 5 Mitgliedern, welche von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt werden. Der Übungsleiter steht der technischen Leitung vor und ist gleichzeitig in dieser Funktion auch Mitglied des Vorstandes.
§ 13 Die technische Leitung schlägt dem Vorstand das Arbeitsprogramm vor und leitet die Übungen. Die Übungsleiter sind verantwortlich, dass das obligatorische Programm nach den Richtlinien des Eidgenössischen und des Kantonalverbandes erfüllt werden. Die Übungsleitung sorgt für die Koordination der Übungen.

d) die Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche auf die Amtsdauer von einem Jahr gewählt werden. Der Rechnungsprüfungskommission obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und des Vereinsvermögens. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat sie der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

e) Mitgliedschaft

a) Kategorien

§ 15 Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv-, Passiv-und Ehrenmitgliedern sowie Veteranen.

§ 16 Als Aktivmitglied kann jeder Schweizerbürger aufgenommen werden, sofern er in bürgerlichen Ehren und Rechten steht und das stimmfähige Alter erreicht oder die Rekrutenschule absolviert hat (Art. 26 der Zentralstatuten).

§ 17 Als Passivmitglieder werden Freunde und Gönner aufgenommen, die den Verein jährlich durch einen Beitrag unterstützen.

§ 18 Zu Ehrenmitgliedern kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes Mitglieder und auch andere Militärpersonen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder dessen Bestrebungen erworben haben.

§ 19 Zu Veteranen können verdiente Mitglieder ernannt werden, bei denen die erforderlichen Bestimmungen gemäss Zentralstatuten erfüllt sind.

§ 20 In bezug auf die Klassierung aller Mitglieder gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Zentralstatuten (Art. 27 ff) sowie die Bestimmungen über die neue Kat. D.

b) Ein- und Austritt von Mitgliedern

§ 21 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Anmeldungen zur Aufnahme sind schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Nicht-Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 22 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtungeiner halbjährlichen Frist auf das Ende des Vereinsjahres angesagt wird. Der Vorstand kann den Austritt von Mitgliedern erleichtern, nicht aber erschweren. Austrittsgesuche müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Austritt aus dem Verein wird erst nach der Bezahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr genehmigt.

§ 23 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Ansehen des Vereins schaden, können vom Vorstand, vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung, ausgeschlossen werden. Ist der Ausgeschlossene mit dem Ausschluss nicht einverstanden, so hat er die Generalversammlung darüber entscheiden zu lassen. Der Entscheid der Generalversammlung über das Ausschlussverfahren ist endgültig. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

c) Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 24 In der Generalversammlung sind alle Aktiv-und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.
§ 25 Jedes Aktivmitglied macht es sich zur Ehre und Pflicht, die Übungen und Veranstaltungen zu besuchen. Die an den Übungen und Wettkämpfen teilnehmenden Mitglieder sind gegen Unfall versichert. Aktivmitglieder, welche sich an den kantonalen und schweizerischen Unteroffizierstagen anmelden und ohne wichtigen Grund nicht teilnehmen, haben einen Betrag von Fr. 30.— in die Vereinskasse zu bezahlen.
§ 26 Der Jahresbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung festgelegt. Der Beitrag eines Passivmitgliedes darf nicht weniger sein als derjenige eines Aktiven. Die Veteranen, Ehren-und Vorstandsmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

d) Haftbarkeit

§ 27 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

e) Änderung der Statuten

§ 28 Anträge auf Statutenrevision sind dem Vorstand mindestens einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Sie sind auf der Traktandenliste der Generalversammlung bekannt zu geben.

§ 29 Zur Beschlussfassung auf Statutenänderung oder auf Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich. Eine Umwandlung des Vereinszwecks kann keinem Mitglied aufgenötigt werden.

f) Auflösung des Vereins

§ 30 Der Unteroffiziersverein Bremgarten und Umgebung kann nicht aufgelöst werden, solang zehn Mitglieder dessen Fortbestand wünschen. Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen dem Stadtrat von Bremgarten zu treuen Handen zu übergeben, der es allfällig einem sich neu bildenden Unteroffiziersverein übergibt.

§ 31 Sollte sich innert zehn Jahren kein neuer Verein bilden, so fällt nach diesem Zeitpunkt das deponierte Vermögen an den Kantonalverband des Unteroffiziersvereins.

g) Verhältnis dieser Statuten zum Gesetz

§ 32 Soweit diese Statuten über die Organisation und das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Art. 60 ff ZGB Anwendung.

h) Schlussbestimmungen

§ 33 Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung der Vereinsmitglieder in Kraft und ersetzen alle früheren. Diese Statuten entsprechen den Bestimmungen des AUOV und des SUOV.

§ 34 An der 63. ordentlichen Generalversammlung vom 10. Januar 1986 sind diese Statuten genehmigt worden.

 

Bremgarten, den 10. Januar 1986

UNTEROFFIZIERSVEREIN BREMGARTEN UND UMGEBUNG

Der Präsident:
Rüttimann Paul

Der Aktuar:
Schwitter Mark